2. Phase der Corona Überbrückungshilfe

Die 2. Phase der Corona Überbrückungshilfe ist gestartet und umfasst nunmehr die Fördermonate September bis Dezember 2020. Dabei werden die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie in Phase 1 ggf. nicht begünstigt waren, könnten Sie in Phase 2 Überbrückungshilfe erhalten!

Zur Information über das Verfahren und die Voraussetzungen habe ich Ihnen eine entsprechende Mandanteninformation beigefügt. Nachfolgend fasse ich hieraus die für Sie wichtigsten Punkte zusammen:

Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, muss eine der beiden folgenden Umsatzrückgänge vorliegen:

ENTWEDER: Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
ODER: Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durch-schnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Außerdem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dazu ist für die Monate September bis Dezember 2020 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Vorjahresmonat zu berechnen.

Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.

  • Umsatzeinbruch > 70%: → Erstattung von 90 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von 50 % bis 70 %: → Erstattung von 60 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch von 31 % bis 49 %: → Erstattung von 40 % der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch ≤ 30 %: → keine Erstattung!

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.

Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden.
  2. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen. Diese Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Mehr erfahren Sie im nachfolgenden Merkblatt: Corona Überbrückungshilfe Phase 2

 

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