Unternehmer, die mangels Liquiditätsengpass und/oder mangels weiterlaufender Fixkosten keinen Antrag auf Corona Soforthilfe stellen können, aber trotzdem Einnahmeausfälle beispielsweise aufgrund behördlicher Untersagung Ihrer Tätigkeit haben (z. B. Frisöre, Ärzte, Psychotherapeuten etc.), können für diesen Einnahmeausfall eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen.
Gleiches gilt für die Zahlung von Aushilfslöhnen an Minijobber. Mangels Arbeitslosenversicherungspflicht kann für diese keine Kurzarbeit beantragt werden; aus arbeitsrechtlichen Gründen kann aber der Aushilfslohn trotz Betriebsschließung weiter zu zahlen sein. Auch hier kann unter Umständen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage kommen.
Die entsprechenden Anträge der Gesundheitsämter Main-Taunus-Kreis und Frankfurt finden Sie unter nachfolgenden Links; andere Landkreise und Bundesländer haben ähnliche Anträge:
Antrag Gesundheitsamt Main-Taunus-Kreis: Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Antrag Gesundheitsamt Frankfurt: Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz