Antragsfrist für Überbrückungshilfe (Phase 2) läuft am 31.03.2021 ab

Ich möchte daran erinnern, dass Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) spätestens bis zum 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Es ist nicht möglich, nach dem 31. März 2021 rückwirkend einen Antrag für die zweite Phase zu stellen.

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 31. März einen begründeten Änderungsantrag zu stellen.  Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 31. Mai 2021 zu stellen. Alternativ wird eine Nachzahlung auch im Zuge der Schlussabrechnung möglich sein, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt. Sofern bei Ihnen also deutliche Änderungen bezüglich Einnahmen oder Ausgaben zum Zeitpunkt der Beantragung ergeben haben, bitte ich Sie um entsprechende Nachricht.

Anträge für die dritte Phase können noch bis zum 31. August 2021 ebenfalls über das elektronische Antragssystem eingereicht werden. Die dritte  Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juli 2021. Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.

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