Verhalten sich Arbeitnehmer unfreundlich gegenüber Kunden des Arbeitgebers, so kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Das gilt insbesondere bei schriftlicher Korrespondenz (hier: E-Mail), da der Arbeitnehmer hier nicht spontan reagieren muss, sondern Zeit hat, sich eine angemessene Antwort zu überlegen.
LAG Schleswig-Holstein 20.5.2014, 2 Sa 17/14
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