Gemäß Urteil des BHF vom 10.3.2015, VI R 60/11, stellen Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG dar. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden darf, führt dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre. Damit bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung.
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