Gemäß Urteil des BHF vom 10.3.2015, VI R 60/11, stellen Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG dar. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden darf, führt dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre. Damit bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung.
-
Aktuelles:
- Das Aktuelle März 2023
- Das Aktuelle Februar 2023
- Das Aktuelle Januar 2023
- Das Aktuelle: Sonderausgabe Mandanteninformation zum Jahresende 2022
- Das Aktuelle Dezember 2022
- Änderungen des Mindestlohnes im Jahr 2022 mit den Auswirkungen bei Mini- und Midijobs
- Das Aktuelle November 2022
- Das Aktuelle Oktober 2022