Auch die Satzung eines ausländischen Spendenempfängers muss ausdrückliche Regelungen zur gemeinnützigen Mittelverwendung besitzen. Selbst wenn für ausländische Zuwendungsempfänger nicht an einem Buchnachweis festgehalten würde, müssten jedenfalls die materiellen Voraussetzungen der Vermögensbindung vorliegen.
Urteil des Finanzgerichtes Münster, 2 K 2608/09 E vom 08.03.2012
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