Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

Bislang galt im Fall von Unternehmensgründungen sowohl im Jahr der Gründung als auch im Folgejahr eine grundsätzliche Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Dies ändert sich für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026.
Gemäß BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2020, III C 3 – S 7346/20/10001 :002
DOK 2020/1286344 sieht die Neuregelung vor, dass für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für die Bestimmung des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums in Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen ist und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend ist.

Durch diese Regelung wird für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 die generelle Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in
Neugründungsfällen ausgesetzt.

Comments are closed.