Nachdem die Abstimmungen im Bundesrat sowie dem Hessischen Landtag erfolgt sind, hat nun auch das Land Hessen ein Soforthilfeprogramm beschlossen und aufgelegt. Existenzgefährdete Unternehmen, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe erhalten einen einmaligen Zuschuss, um die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Virus-Pandemie zu mindern. Das Soforthilfsprogramm des Landes setzt auf das Programm des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige auf und ergänzt dieses.
Die weiteren Bundesländer haben ähnliche Programme aufgelegt; ich bitte um Verständnis, dass ich aufgrund der Mehrzahl meiner Mandanten nachfolgend den Weg für das Land Hessen skizziere. Ich freue mich, wenn mich meine in anderen Bundesländern ansässigen Mandanten gezielt auf die Fördermöglichkeiten und Erleichterungen ansprechen.
ANTRAGSTELLUNG
a. Die Beantragung der Zuschüsse durch Bund und Land soll in einem Verwaltungsgang, also mittels einem gemeinsamen Antrag, möglich sein.
b. Die Anträge sind zentral an das Regierungspräsidium Kassel zu stellen; dieses entscheidet über die Vergabe.
c. Der Antrag soll ab Freitag, dem 27.03.2020 15.00 Uhr (spätestens Montag, dem 30.03.2020) möglich sein
d. Die Beantragung erfolgt ausschließlich mittels Online Antrag; den entsprechenden Link finden Sie hier: http://www.rpkshe.de/coronahilfe/
WER WIRD GEFÖRDERT?
e. Förderberechtigt sind Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe und Künstler), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (mit Ausnahme der Primärerzeugung auch der Landwirtschaft) mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson muss in Hessen sein.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
f. Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht-rückzahlbarer Zuschuss, der ausschließlich für Förderberechtigte gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können.
g. Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
HÖHE DER FÖRDERUNG
h. Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
i. Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt inklusive der Bundesförderung für drei Monate:
i. bis zu 5 Beschäftigte: 10.000 Euro
ii. bis zu 10 Beschäftigte: 20.000 Euro
iii. bis zu 50 Beschäftigte: 30.000 Euro
j. Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.
WEITERE VORAUSSETZUNGEN
k. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind durch Eidesstattliche Versicherung zu bestätigen. Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Obergrenze für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest. Mögliche Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall werden auf den vorgesehenen Zuschuss angerechnet. Unabhängig davon ist eine Kumulierung mit sonstigen staatlichen oder EU-Hilfen zum Ausgleich der COVID-19-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben möglich.