Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind. Damit widerspricht der BFH einer Entscheidung des FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen durch einen vielbeachteten Beschluss vom 29.2.2012 das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle angerufen hat.
BFH 16.10.2012, I B 128/12
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