Der „Projektgewinn“ in einer Staffel des TV-Sendeformats „Big Brother“ ist einkommensteuerpflichtig. Mit der Annahme des Gewinnbetrages (hier: 1 Mio. €) ordnet der Teilnehmer diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu, was die Einnahme von solchen aus (Sport-)Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen unterscheidet.
Urteil des BFH vom 24.2.2012, IX R 6/10
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