Die Corona-„Novemberhilfe:“ Beantragung, Abschlagszahlung und Details

Seit 25.11.2020 kann die Corona-„Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden. Antragsberechtigt sind alle direkt, indirekt oder indirekt über Dritte vom Lockdown betroffenen Unternehmen; die Beantragung ist (zunächst) bis zum 31. Januar 2021 möglich. Nachfolgend fasse ich gerne die für Sie wichtigsten Informationen zusammen:

Als „direkt“ betroffenen Unternehmen gelten dabei alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, also beispielsweise Restaurants, Fitnessstudios, Kosmetiker/-innen und Hotels.

„Indirekt“ betroffenen Unternehmen sind solche, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, also beispielsweise ein Gebäudereinigungsunternehmen, welches Restaurants als Hauptkunden hat und aufgrund deren Schließung entsprechend Umsatzeinbrüche erleidet.

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Wer im November 2020 75% oder mehr seines Umsatzes im Vergleich zum November 2019 einbüßt, kann 75% des November-Umsatzes 2019 als Zuschuss beantragen. Im Gegensatz zur Sofort- und Überbrückungshilfe kann der Zuschuss beliebig und somit auch für die privaten Lebenshaltungskosten verwendet werden.

Für die Gastronomie gibt es Sonderregelungen, sofern Außer-Haus-Verkauf stattfindet. Dieser muss natürlich im Vergleichsmonat November 2019 separiert werden, da dieser Umsatz nicht förderungsfähig ist.

Sofern die Zuschusshöhe nicht mehr als 5.000 Euro beträgt und keine Überbrückungshilfe beantragt wurde, kann man als Soloselbstständiger die Novemberhilfe selbst beantragen. Als Soloselbstständiger gilt dabei, wer mindestens 51% seiner Einkünfte 2019 aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt und keinen kompletten Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt.

Soll die beantragte Zuschusshöhe mehr als 5.000 Euro betragen, so ist der Antrag durch einen beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Eine eigene Beantragung durch den Soloselbständigen ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Den betroffenen Unternehmen wird nach Beantragung kurzfristig ein Abschlag ausgezahlt, welcher 50% der Komplettsumme, maximal aber 5.000 Euro für Soloselbstständige und 10.000 Euro für alle anderen Unternehmen beträgt.

Während der Abschlag recht kurzfristig und unbürokratisch angewiesen wird, steht derzeit noch nicht fest, wann eine Bescheiderteilung inklusive Anweisung des restlichen beantragten Zuschusses erfolgen kann. Grund hierfür sind offenbar vorhandene Softwareprobleme beim Zuschussgeber, also dem Wirtschaftsministerium.

Bis zum 31.12.2021 ist im Nachgang schließlich noch eine Schlussabrechnung zu erstellen.

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