Die Verpflichtung der Unternehmer, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist nach dem Urteil des BFH XI R 33/09 vom 14.03.2012 verfassungsgemäß. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die elektronische Datenübermittlung den Unternehmern wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.