Elektronische Übermittlung von Bilanzen ab 2013

Nach § 5 b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer – EStG – ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung („G + V“) durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

Für die Wirtschafts-jahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden.

Weitere Informationen finden Sie im Schreiben des BMF vom 18. Dezember 2013: Elektronische Übermittlung von Bilanzen ab 2013

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