Die gute Nachricht vorneweg: Die Pflicht, ein elektronischen Kassensystem zu betreiben, gibt es auch ab dem Jahr 2020 nicht. Eine „offene Ladenkasse“ zu verwenden, also etwa eine Schublade mit Fächern oder eine Geldkassette, bleibt auch weiterhin ausdrücklich erlaubt.
Dies war es aber auch bereits an guten Nachrichten. Bereits in den Vorjahren wurde eine ganze Fülle an Vorschriften für elektronische Kassenführung erlassen, und zum 01.01.2020 treten weitere Verschärfungen in Kraft:
– alle elektronischen Kassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein bzw. werden
– die Kassen müssen in der Lage sein, für JEDEN Geschäftsvorfall einen Beleg auszudrucken
– die Steuerpflichtigen MÜSSEN dem Betriebsfinanzamt die Art und die Anzahl der eingesetzten Kassen melden
Näheres hierzu sowie weitere Informationen finden Sie in meinem nachfolgendem Schreiben: Kassenführung ab dem 01.01.2020