Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte ist keine Beherbungsleistung, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erfasst ist. Bei den an Prostituierte überlassenen Zimmern handelt es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume.
Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 01.06.2012, 1 K 2723/10 U
-
Aktuelles:
- Das Aktuelle Mai 2023
- Das Aktuelle April 2023
- Das Aktuelle März 2023
- Das Aktuelle Februar 2023
- Das Aktuelle Januar 2023
- Das Aktuelle: Sonderausgabe Mandanteninformation zum Jahresende 2022
- Das Aktuelle Dezember 2022
- Änderungen des Mindestlohnes im Jahr 2022 mit den Auswirkungen bei Mini- und Midijobs