Kein ermäßigter Steuersatz für Überlassung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen des „Düsseldorfer Verfahrens“

Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte ist keine Beherbungsleistung, die vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erfasst ist. Bei den an Prostituierte überlassenen Zimmern handelt es sich nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um Gewerberäume.
Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 01.06.2012, 1 K 2723/10 U

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