Eltern können die Kosten der Kinderbetreuung zu zwei Dritteln, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben abziehen. Dazu müssen die Eltern eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt sein.Der Bundesfinanzhof BFH hat nun entschieden, dass auch Zahlungen an eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson (Minijobber) unbar geleistet werden müssen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind. Im Urteilsfall hatten Eltern ihre Betreuungskraft nachträglich legalisiert, indem sie sie für die vergangenen zwei Jahre bei der Minijobzentrale angemeldet hatten. Die Zahlungen waren bis dahin bar geflossen.
Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung der Kosten; das Finanzgericht erkannte sie jedoch an, da es davon ausging, dass das Erfordernis der unbaren Zahlungen nur für Dienstleistungen gilt, für die Rechnungen erstellt werden; mithin nicht für Minijobs. Eine Beschränkung auf bestimmte Dienstleistungen konnte der BFH dem Gesetz aber nicht entnehmen. Der Zahlungsfluss kann nicht allein durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen belegt werden, da die gesetzliche Regelung schließlich Schwarzarbeit vorbeugen soll.