Viele Unternehmer fragen sich, ob sie angesichts des derzeit grassierenden Coronavirus und damit bedingten Auftragsrückgängen für ihre Beschäftigten Kurzarbeit anordnen können und die Bundesagentur für Arbeit hierfür Kurzarbeitergeld bezahlt.
Die gute Nachricht lautet: Die Bundesagentur für Arbeit gewährt für Kurzarbeit aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeitergeld. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht demnach bereits dann, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
Betroffene Betriebe können das Kurzarbeitergeld unter der Website der Agentur für Arbeit anzeigen. Im Anschluss muss die Anzeige seitens der Arbeitsagentur bewilligt werden.
Eine besondere Thematik stellen die Minijobber dar. Diese sind zwar grundsätzlich vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen; aktuell dürfte aber in den betroffenen Fällen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greifen. In diesen Fällen werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
Eine weitere besondere Thematik sind die Auszubildenden; diesen gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
• Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
• Versetzung in eine andere Abteilung
• Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
• Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben und wird seitens der Arbeitsagentur genau überprüft.
Der Arbeitgeber muss zunächst alle Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ergreifen. Hierzu gehört ggf. auch die Gewährung von Urlaub nach den gesetzlichen Regeln oder die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen, etwa die Auflösung von Arbeitszeitguthaben. Erst, wenn dies nicht möglich ist, kann der Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen. Hierzu ist zunächst unverzüglich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diesen finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind, und erlässt einen Bescheid darüber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst dann kann für die betroffenen Arbeitnehmer das eigentliche Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Sollten die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, so kommen Sie doch gerne auf uns zu und wir freuen uns, den Antrag für Sie bearbeiten zu dürfen.