Ehrenamtlich Tätige werden steuerlich entlastet. Die ihnen zustehenden steuerfreien Pauschalen wurden rückwirkend zum 1. Januar 2013 erhöht:
- Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR auf 2.400 EUR
- Aufwandspauschale für ehrenamtlich tätige Betreuer, Vor- münder und Pfleger von 2.100 EUR auf 2.400 EUR
- Ehrenamtspauschale von 500 EUR auf 720 EUR
Einnahmen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter etc. und die Aufwandspauschale sind insgesamt maximal in Höhe von 2.400 EUR steuerfrei. Die Pauschalen werden nicht doppelt gewährt. Die Übungsleiterpauschale setzt eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Landkreis, Gemeindeverband, IHK) oder eines Vereins, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, voraus. Die Ehrenamtspauschale dagegen wird für jede ehrenamtliche Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein oder einer kirchlichen Einrichtung gewährt.
Die zivilrechtliche Haftung wird zukünftig für alle ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder beschränkt. Ehrenamtliche haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind bzw. jährlich maximal einen Betrag in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale (720 EUR) erhalten.
Vorstandsmitglieder eines Vereins oder einer Stiftung sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Dieser Grundsatz steht nun auch im Bürgerlichen Gesetzbuch. Nur wenn die Satzung eine Vergütung für Mitglieder des Vorstands vorsieht, darf auch eine Vergütung gezahlt werden. Soll eine Vergütung gezahlt werden, muss die Vereinssatzung angepasst werden, spätestens bis zum 1. Januar 2015. Sonst ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr.