Steuerliche Maßnahmen im Fall Corona

Mit Schreiben vom 19. März 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen Erleichterungen im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Anpassung von Steuervorauszahlungen erlassen.

Nachweislich und nicht unerheblich Betroffene können unter Darlegung Ihrer Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung für bereits fällige oder zukünftig fällig werdende Steuern stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen; die durch Corona entstandenen Schäden sind wertmäßig nicht im Einzelnen nachzuweisen. Auf die Erhebung der üblicherweise anfallenden Stundungszinsen soll verzichtet werden.

Vorgenannte Grundsätze gelten auch für die Anträge auf Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen. Sollten Sie Umsatzeinbrüche erleiden, sollte in jedem Fall ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Bitte sprechen Sie mich hierzu an.

Liegt bereits eine Vollstreckung von rückständigen Steuern vor, so kann bei Steuerpflichtigen, welche durch Corona unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, Vollstreckungsschutz bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden. Weiterhin sind in diesem Zeitraum angefallene und noch anfallende Säumniszuschläge durch das Finanzamt zu erlassen.

Das BMF Schreiben finden Sie zum Nachlesen hier: Schreiben vom 19.03.2020

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