Überbrückungshilfen Phasen II und III, Neustarthilfe und andere Corona bedingte Erleichterungen

Bedingt durch die Einschränkungen der Corona Pandemie wurden weitere Hilfen des Bundes auf den Weg gebracht; die für Sie wichtigsten möchte ich nachfolgend kurz erläutern:

Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2019
Ein großer Teil des Arbeitsalltages wird bestimmt durch Anfragen, Nachrichten, Antragstellungen und weitere Tätigkeiten rund um die Corona Hilfsprogramme, Kurzarbeitergeld etc. Da es hierbei im Regelfall um wirtschaftliche Existenzen geht, räume ich diesen Anfragen auch stets Vorrang ein, was allerdings dazu führt, dass ich mit der turnusmäßigen Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019 nur langsam voran komme. Aus Gesprächen weiß ich, dass es vielen meiner Kollegen so geht. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand mittlerweile Rechnung getragen und die Abgabefristen von Ende Februar 2021 auf Ende August 2021 verlängert. Weiterhin soll auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen verzichtet werden.

Stundung fälliger Steuerzahlungen
Die von der Corona Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren. Anschließend können über den 30.6.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gelten. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auch auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden.

Ermäßigte Umsatzsteuer für Speisen in Gaststatten und Restaurant
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie bleibt über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt. Nach der ursprünglichen Beschlusslage sollte ab dem 01.07.2021 wieder der volle Umsatzsteuersatz von 19% für im Restaurant verzehrte Speisen gelten.

Corona-Sonderzahlungen an Mitarbeiter
Wie ich Ihnen bereits in einer vorhergehenden E-Mail geschrieben hatte, konnte der Arbeitgeber befristet bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Corona-Sonderzahlung bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Diese Fist wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Betrag von 1.500 Euro nochmals abgerechnet werden kann; lediglich ein bislang im Jahr 2020 nicht ausgeschöpfter Zahlungsbetrag kann nun noch bis zum 30.06.2021 nachgeholt werden.

Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrages sowie der Ehrenamtspauschale
Zum 01.01.2021 wurden der Übungsleiter-Freibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr sowie die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro pro Jahr erhöht.

Verlängerung der Antragsfristen zur November- und Dezemberhilfe
Unternehme, Selbständige und Vereine, welche unmittelbar von den ab dem 02. November 2020 geltenden Schließungen betroffen sind, können für November bzw. Dezember 2020 bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum als direkte Hilfe erhalten. Antragsberechtigt sind neben jenen Unternehmen, die von den behördlichen Schließungen direkt betroffen sind, auch diejenigen Betriebe oder Soloselbstständigen als indirekt Betroffene, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes in Zusammenarbeit mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften oder diese Umsätze über Dritte – zum Beispiel Agenturen – im Auftrag von Schließungen Betroffener erzielen. Die Antragsfrist für diese Hilfen wurde nun bis zum 30. April 2021 verlängert. Die Hilfen werden unabhängig vom Vorhandensein von Fixkosten gewährt und können auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden.

Überbrückungshilfe Phase II
Mit der Überbrückungshilfe Phase II werden Unternehmen sowie Selbständige unterstützt, welche bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Frist zur Beantragung wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

Überbrückungshilfe Phase III
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen unterstützt, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen können. Die Antragstellung erfolgt wie bisher über prüfende Dritte, kann also beispielsweise durch mich erfolgen. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe Phase II werden für die Monate November und Dezember angerechnet. Gefördert werden ausschließlich betriebliche Fixkosten.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
    (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019).

Erstattungsfähig sin nunmehr beispielsweise auch Fixkosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro. Weiterhin werden fixe Kosten wie Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements, Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und weitere feste Ausgaben gefördert. Auch Verluste aus verderblicher Ware bei Lebensmittelhändlern oder Saisonware wie b. B. Winterkleidung, welche nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen veräußert werden können, sind förderungsfähig, wenn die Verluste im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona Pandemie stehen. Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

„Neustarthilfe“ für Soloselbständige
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) beantragen. Diese Hilfe ist nicht an das Vorhandensein von Fixkosten gekoppelt und steht somit jedem Soloselbständigen zu, welche ihren Umsatz im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50% eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraumes Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60% zurück gegangen ist. Der Referenzumsatz ist dabei im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahrs 2019.

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraumes. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurück zu zahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90% oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug sollen stichprobenartig Nachprüfungen stattfinden.

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