Nach einem neuen Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.2016, 1 K 2470/14 L, führt die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens des Paketzustellers durch den Arbeitgeber entgegen der Rechtsprechung des BFH doch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Grund hierfür sei, dass es bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer fehlen würde, da der Zustelldienst mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllen würde.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BFH zugelassen.