Nach EuGH-Rechtsprechung umfasst „Unterricht“ auch Tätigkeiten, bei denen eine Unterweisung erteilt wird, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Infolgedessen ist es möglich, dass die Antragstellerin Privatlehrerin ist, die ihren Schülern die für das Führen eines Kraftrads oder PKW notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 08.02.2017, AZ 1 V 3464/16
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