Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 4. Mai 2010 (BStBl I 2010 Seite 490) war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; es wird mit dem BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
Das gesamte BMF-Schreiben vom 09.12.2014 im Wortlaut: 2014-12-09-USt-Verpflegungsleistungen-bei-Beherbergungsumsaetzen