Reine Duldungsleistungen, also z. B. reine Nennung des Sponsors im Rahmen einer Festschrift, wird ab dem 01.01.2013 nicht mehr als umsatzsteuerechtlicher Leistungsaustausch gesehen. Folge hieraus ist, dass der Zuwendungsempfänger von Sponsor Geld für gemeinnützige Zwecke und nicht mehr für eine Gegenleistung in Form von Werbung erhält.
Schreiben des BMF vom 13.11.2012: Sponsoring