Mittlerweile gibt es hinsichtlich des Antrages auf Corona Soforthilfe Klarheiten über weitere wichtige Voraussetzungen und Verfahrensabläufe, welche ich Ihnen nachfolgend gerne mitteilen möchte.
Als Grundsatz gilt:
Die Soforthilfe ist für Wirtschaftsakteure gedacht, die aufgrund der Corona-Krise unverschuldet in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind. Dazu zählt:
• Auftragsverluste, die der Corona-Krise geschuldet sind, von mehr als 50% verglichen mit der Zeit vor dem 01. März 2020,
• Umsatzeinbrüche um mindestens die Hälfte im Vergleich zum jeweiligen Monat des Jahres 2019 (das Datum der Antragstellung entscheidet über die Vergleichsmonate); in Ausnahmefällen wird als Vergleichsmonat der Monat unmittelbar vor Antragstellung zu Grunde gelegt (z.B. bei Neugründungen),
• Einschränkung der geschäftlichen Tätigkeit durch behördliche Auflagen.
• Um den Zuschuss zu erhalten muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.
Die Soforthilfen sind dazu gedacht, Mittel für die Deckung kurzfristiger Verbindlichkeiten wie Mieten für Geschäftsräume, Leasingraten oder sonstige laufende Betriebsausgaben für die kommenden 3 Monate bereitzustellen, soweit diese nicht aus eigenen Betriebsmitteln gezahlt werden können. Die Höhe des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Die genannten Zuschussbeträge sind deshalb keine Pauschalbeträge, sondern stellen Obergrenzen dar. Mit der Soforthilfe dürfen keine privaten Lebenshaltungskosten bestritten werden!
Ganz wichtig: Bitte beachten Sie dabei, dass die Soforthilfen keine eigenen Verdienst- oder Einnahmenausfälle als Unternehmer kompensieren sollen. Für die eigene, private Existenzsicherung stehen Hilfen durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Mit dem Sozialschutz-Paket wurde weiterhin ein erleichterter Zugang zu Hartz IV – Leistungen beschlossen.
Es muss sich zudem um eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit handeln; nebenberuflich Selbständige werden nicht gefördert. Eine Antragstellung ist weiterhin bis zum 31. Mai 2020 möglich.
Um keine Serverkapazitäten zu blockieren, wird das Online-Formular nach 30 Minuten ohne Eingabe deaktiviert. Ihre Angaben werden in dem Fall nicht gespeichert, und Sie müssen von vorne beginnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich vor dem Ausfüllen des Formulars vorbereiten. Sie sollten deshalb nachfolgendes unbedingt beachten:
• Für den Antrag auf Soforthilfe müssen Sie einige Unterlagen und Informationen wie etwa Ihre Steuernummer bzw. Steueridentnummer, die letzten Steuerbescheide und Ihre Bankverbindung bereithalten.
• Außerdem müssen Sie Dokumente ausschließlich im PDF-Format hochladen.
• Um Ihnen das Ausfüllen des Antrags möglichst einfach zu machen, haben wir die Anleitung „Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag“ erstellt. Bitte schauen Sie zuerst dort hinein, bevor Sie den Antrags-Dialog starten
• In der Anleitung finden Sie auch den Link zum Online-Antrag.
• Es ist wichtig, dass Sie diese Reihenfolge beachten. So kommen Sie am schnellsten zu Ihrer Soforthilfe.
• Am Ende der Anleitung finden Sie eine Checkliste. Überprüfen Sie damit, ob Sie Informationen und Dokumente vorliegen haben, die Sie für den Antrag auf Soforthilfebenötigen. Hier nochmals der Link: RP Kassel, Ausfüllanleitung Soforthilfen