Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in zwei aktuellen Urteilen klargestellt, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium können demnach nach geltender Rechtslage als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Nach der Entscheidung des BFH haben die Finanzgerichte nun die beiden konkreten Einzelfälle neu zu entscheiden.
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