Verweigerung des Mehrwertsteuerabzuges wegen Steuerhinterziehung des Rechnungsausstellers nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Steuerpflichtigen
Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten verweigert werden, die der Rechnungsaussteller begangen hat. Dieser Abzug muss jedoch verweigert werden, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
EuGH vom 21.06.2012, C-80/11