WICHTIGE MASSNAHMEN im Fall Corona

Mittlerweile haben sowohl der Bund als auch die Länder einige Maßnahmen zur Unterstützung im Fall Corona auf die Beine gestellt; nachfolgend möchte ich Sie gerne über die wichtigsten Punkte in kurzer Form informieren. Sofern Sie Fragen hierzu haben, können Sie selbstverständlich gerne auf mich zukommen.

Kurzarbeit:
o Die Bundesagentur für Arbeit gewährt für Kurzarbeit aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeitergeld, und zwar rückwirkend zum 01. März 2020. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
o Wichtig hierbei: Es ist zunächst unverzüglich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Diesen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind, und erlässt einen Bescheid darüber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst dann kann für die betroffenen Arbeitnehmer das eigentliche Kurzarbeitergeld beantragt werden.
o Die Sozialversicherungsbeiträge werden nunmehr auch zu 100% erstattet.

Ein Mitarbeiter erkrankt an Corona
o Hier gilt zunächst nichts anderes als bei sonstigen unverschuldeten, krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen. Das Gehalt ist vom Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, danach greift das Krankengeld durch die Krankenkasse.
o Der Arbeitgeber kann für das fortgezahlte Arbeitsentgelt die Erstattung durch die Krankenkasse beantragen.

Tätigkeitsverbot für Mitarbeiter bei Quarantäne, (Teil-) Betriebsschließungen
o Sind der gesamte Betrieb, Teile des Betriebs oder einzelne Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt, gelten besondere Regelungen. Da die Arbeitsverhinderung nicht aufgrund Krankheit, sondern amtlicher Verordnung erfolgt, wird das Arbeitsentgelt in diesen Fällen nicht aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sondern gemäß Infektionsschutzgesetz seitens des Arbeitgebers weitergezahlt. Nach sechs Wochen kann der Arbeitnehmer dann wieder Krankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragen
o Da das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht greift, kann der Arbeitgeber für das fortgezahlte Arbeitsentgelt keine Erstattung bei der Krankenkasse beantragen. Es kann aber innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beginn des Tätigkeitsverbotes ein Antrag auf Erstattung bei der die Quarantäne veranlassende Behörde (idR Gesundheitsamt) gestellt werden
o Weitere Informationen finden Sie hier: https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7023.htm

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
o Abzuführende Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden, sofern deren Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre die der Anspruch durch die Stundung nicht grundsätzlich gefährdet würde.
o Anträge sind an die jeweiligen Krankenkassen unter Schilderung und Belegung der Stundungswürdigkeit zu stellen; diese entscheiden im Einzelfall über die Stundung.

Tätigkeitsverbot für SELBSTÄNDIGE
o Bei einem Tätigkeitsverbot erhalten auch Selbständige eine Entschädigungszahlung seitens der für die Quarantäne veranlassenden Behörde, im Regelfall dem Gesundheitsamt.
o Der entsprechende Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Tätigkeitsverbotes gestellt werden
o Die Entschädigungszahlung beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne
o Selbständige erhalten zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang

Steuerliche Sofortmaßnahmen
o Geleistete Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer zur Erlangung der Dauerfristverlängerung werden in Hessen auf Antrag den Unternehmen zurück erstattet, sofern sie nicht mit anderen Steuerrückständen zu verrechnen sind. Dies geht formlos per Antrag an das zuständige Finanzamt. Sofern Sie dies wünschen, sprechen Sie mich bitte an.
o Für jeden Unternehmer sollte die vordringliche Zielsetzung sein, die laufenden Belastungen des Betriebes möglichst gering zu halten und die Liquidität zu sichern, damit der Betrieb handlungsfähig bleibt und die aktuelle Krise übersteht.
o Bei Umsatzeinbrüchen sollte in jedem Fall die Möglichkeit eines Antrages auf Herabsetzung der VORAUSZAHLUNGEN zu Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gestellt werden! Die Finanzämter sind angewiesen, entsprechende Anträge zügig zu überprüfen
o Zu aktuell fälligen sowie bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuerzahlungen kann ein Antrag auf STEUERSTUNDUNG gestellt werden. Gestundet werden können Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Auch hier sollen finanzamtsseitig keine strengen Anforderungen an die Voraussetzungen gestellt werden, allerdings sind die Anträge -wie bisher auch- unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen. Eine „Blankostundung“ wird somit auch jetzt nicht möglich sein.
o Sofern seitens des Finanzamtes bereits eine VOLLSTRECKUNG vorgenommen wurde und die betreffenden Steuerrückstände wirtschaftlich auf die Corona Krise zurückzuführen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 ein Vollstreckungsschutz gewährt werden. Säumniszuschläge sind für diesen Zeitraum zu erlassen.
o Ein Muster für einen Stundungsantrag finden Sie hier: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

Finanzielle Förderung für freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen aus dem gewerblichen Bereich
o Kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitenden und 5 Mio. Euro Jahresumsatz können Darlehen zwischen 25.000 und 150.000 Euro erhalten, die von der Hausbank um mindestens 50% aufgestockt werden. Für dieses Förderdarlehen sind keine banküblichen Sicherheiten notwendig. Nähere Informationen dazu unter: https://www.wibank.de/bpshort/servlet/wibank/kapital-fuer-kleinunternehmen/kapital-fuer-kleinunternehmen-306918
o KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Mio. Euro Umsatz können aus diesem Förderprogramm über ihre Hausbank Betriebsmittelkredite bis 1 Mio. Euro erhalten. Weitere Informationen sind hier erhältlich: https://www.wibank.de/wibank/guw-gruendung/einstieg-zu-guw
o WICHTIG: Anträge auf Förderung sind NICHT direkt an die WIBank zu richten, sondern müssen in jedem Fall über die Hausbank gestellt werden. Direkt an die WIBank gesendete Anträge werden NICHT bearbeitet!

Betriebsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen
o Haben Sie eine solche Versicherung, so sollten Sie unbedingt mit Ihrem Versicherer sprechen, wie Ihre Versicherung im Fall von Betriebsschließungen greift und welche Anträge hierzu zu stellen sind.

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