Zwar ist die gesetzliche Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, wonach die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen rechtmäßig ist, auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Dagegen spricht allerdings, dass der BFH bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung ist, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen.
Mehr erfahren: Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen
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